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Satzung

der Karnevalsgesellschaft
„Fidele Birker“ 1991 e. V.
 

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.

Der Verein wurde am 23.11.1991 mit Sitz in Lohmar-Birk gegründet und fördert und pflegt den heimatlichen und traditionellen Karneval. Der Karneval sowie die Karnevalsgesellschaft „Fidele Birker“ 1991 e. V. stehen für Geselligkeit, Respekt und Toleranz. In seinen Aufgaben schließt der Verein parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus.

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt menschenverachtenden Überzeugungen und Aktivitäten entgegen. Menschen, welche den Toleranzgedanken des Vereins nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins werden. Eine Mitgliedschaft in einer Organisation, welche extremistisch ausgerichtet ist, ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein.

  1. Der Verein führt den Namen:

    Karnevalsgesellschaft „Fidele Birker“ 1991 e.‍V.

    Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet:

    KG „Fidele Birker“ 1991 e.‍V.
     
  2. Der Verein führt folgende Vereinslogos:
  1. Sitz des Vereins ist 53797 Lohmar - Birk.
     
  2. Der Verein wurde am 23. November 1991 in Lohmar - Birk gegründet und ist seit dem 17. September 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen. 
     
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.  

  1. Der Verein hat die Förderung und Pflege des heimatlichen, traditionellen Karnevalsbrauchtums zum Zweck.
     
  2. In seinen Aufgaben schließt der Verein parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus.
     
  3. Der Verein pflegt ganzjährig die Geselligkeit unter den Mitgliedern, mit Freunden und Förderern und betreibt aktive Jugendarbeit.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Verein zu richten.

    Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitgliedes.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
     
  2. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung, sofern im Aufnahmeantrag nichts anderes bestimmt ist.
     
  3. Mitglieder des Vereins sind:
     
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Senatoren
    3. Ehrenmitglieder
    4. Ehrenpräsidenten
    5. Mitglieder des Tanzcorps
       
  4. Jedes Mitglied ist ab der Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.
     
  5. Alle Mitglieder sollten sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen und können an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Kapazitäten teilnehmen.
     
  6. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunk, E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten  (Eintrittsdatum, Ehrungen, Jubiläen, Ernennungsdatum zum Senator, Eintritt ins Tanzcorps). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
     
  7. Aufwendungen, die Mitgliedern für Rechnung des Vereins entstehen, können durch den Verein nachträglich ersetzt werden.
     
  8. Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welcher im Voraus zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu zahlen. Dazu erteilt das Mitglied dem Verein ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat.
     
  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihrer Kontaktdaten oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

  1. Die Mitgliederschaft endet durch:
     
    1. Austritt aus dem Verein
    2. Tod des Mitglieds
    3. Ausschluss aus dem Verein
    4. Streichung von der Mitgliederliste
    5. Kündigung

  2. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Verein zu richten.
     
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen dieInteressen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss-Beschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

    Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.
     
  4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
     
  5. Ein Mitglied kann ferner von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
     
  6. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied kann die Kündigung von der Mitgliederversammlung überprüfen lassen. Der Antrag auf Überprüfung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe gestellt werden.

    Bis zur Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
     
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Insbesondere hat das Mitglied mit dem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.
     
  8. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein muss das Mitglied die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins innerhalb von vier Wochen herausgeben.
     
  9. Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn die Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen wurden.

  1. Mitglieder können zu Senatoren ernannt werden, wenn sie die Ziele des Vereins wesentlich fördern und den Verein mit einer jährlichen Spende von mindestens 200,00 Euro unterstützen. Im Ernennungsjahr ist eine Spende von mindestens 300,00 Euro erforderlich.
     
  2. Die Senatoren des Vereins sind rechtlich unselbständig und können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Die Senatoren haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
     
  3. Vorschläge zur Ernennung von Senatoren können alle Mitglieder einbringen.
     
  4. Das Mitglied muss eine schriftliche Spendenzusage an den Verein über die jährliche finanzielle Unterstützung richten. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Ernennung des Mitgliedes zum Senator. Eine gesonderte Mitgliedschaft ergibt sich daraus nicht.
     
  5. Die Ernennung des Senators wird in einem angemessenen Rahmen durch den Senatorensprecher und den Präsidenten vollzogen. Im Rahmen der Ernennung erhält der Senator Senatorenmütze und Senatorenorden, die Vereinseigentum bleiben.
     
  6. Die Rechte und Pflichten der Senatoren beurteilen sich alleine nach dieser Satzung.
     
  7. Den Senatoren steht der Senatorensprecher vor. Er ist für die Belange der Senatoren im Verein zuständig.
     
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Senatorensprecher aus den Reihen der Senatoren auf deren Vorschlag hin. Er ist Mitglied des Erweiterten Vorstandes und vertritt die Senatoren im Erweiterten Vorstand.
     
  9. Jeder Senator kann von der Ernennung zum Senator mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zurücktreten. Nach Rücktritt hat der Senator die ausgehändigte Senatorenmütze und den Senatorenorden innerhalb von vier Wochen an den Verein zurückzugeben.
     
  10. Ein Senator kann von der Senatorenliste gestrichen werden, wenn er sich mit seiner Zusage zur jährlichen Senatorenspende trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernennen.
     
  2. Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
     
  3. Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft können auf eigenen Wunsch beendet werden.
     
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft auf Antrag des Vorstandes wieder aberkennen.

  1. Der Vorstand kann die Gründung oder Auflösung eines Tanzcorps beschließen. Das Tanzcorps bildet sich aus den Mitgliedern des Vereins.
     
  2. Das Tanzcorps des Vereins ist rechtlich unselbständig und kann nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Das Tanzcorps hat keinen Anteil am Vereinsvermögen.
     
  3. Die Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes im Tanzcorps aufgenommen. Eine gesonderte Mitgliedschaft ergibt sich daraus nicht.
     
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Kapazitäten, an allen Veranstaltungen des Tanzcorps teilzunehmen.
     
  5. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich alleine nach dieser Satzung.
     
  6. Dem Tanzcorps steht der Tanzcorpskommandant vor. Er ist für die Belange der Mitglieder im Tanzcorps zuständig.
     
  7. Der Tanzcorpskommandant wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er ist Mitglied des Erweiterten Vorstandes und vertritt das Tanzcorps im Vorstand.
     
  8. Jedes Mitglied des Tanzcorps kann mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. eines Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, das Tanzcorps zu verlassen.
     
  9. Nach Verlassen des Tanzcorps muss das Mitglied die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Tanzcorps des Vereins innerhalb von vier Wochen herausgeben.

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
     
    1. dem Präsidenten
    2. dem 1. Geschäftsführer
    3. dem 1. Schatzmeister
    4. dem Literaten
    5. dem 1. Sitzungspräsidenten
     
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
     
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
     
  4. Wählbar sind nur anwesende, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder. Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
     
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
     
  6. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
     
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
  8. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder (für die restliche Amtszeit) ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem Vorstand folgende Beisitzer an:
     
    1. der 2. Geschäftsführer
    2. der 2. Schatzmeister
    3. der 2. Sitzungspräsident
    4. der Senatorensprecher
    5. der Tanzcorpskommandant
    6. mindestens zwei weitere Beisitzer, höchstens fünf weitere Beisitzer
     
  2. Die Beisitzer werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
     
  3. Wählbar sind nur anwesende Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
     
  4. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Beisitzer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
     
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei mindestens ein Mitglied der Präsident, der 1. Geschäftsführer oder der 1. Schatzmeister ist.
     
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes/Erweiterten Vorstandes lädt der Präsident, im Verhinderungsfall der 1. Geschäftsführer, ein. Die Vorstandssitzung findet virtuell oder in Präsenzform statt. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Es muss pro Quartal mindestens eine Vorstandssitzung durchgeführt werden.
     
  4. Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
     
  5. Auf Vorstandssitzungen ist der Vorstand/Erweiterte Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes/Erweiterten Vorstandes, davon zwei vertretungsberechtigte Mitglieder im Sinne des § 26 BGB, anwesend sind.
     
  6. Bei den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die des 1. Geschäftsführers.
     
  7. Der Vorstand kann die Aufgabengebiete der einzelnen Mitglieder des Vorstandes/Erweiterten Vorstandes unter deren Mitwirkung festlegen, sofern die Satzung hierfür keine Regelung vorsieht. Der Vorstand kann sich oder dem Erweiterten Vorstand unter dessen Mitwirkung eine Geschäftsordnung geben.
     
  8. Aufgabenbereiche des Vorstandes:
     
    1. Der Präsident leitet und repräsentiert den Verein.
    2. Der 1. Geschäftsführer ist für die Führung der Vereinsgeschäfte zuständig, unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei Abwesenheit.
    3. Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.
    4. Der Literat ist für die Zusammenstellung der Sitzungen verantwortlich. Der Präsident und der 1. Sitzungspräsident haben ein Mitspracherecht.
    5. Der 1. Sitzungspräsident ist für die Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
       
  9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder Projekte unterstützende Gremien, wie z. B. Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung eines solchen Gremiums zu informieren.
     
  10. Der Erweiterte Vorstand kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Einzelfall die Mitglieder des Vorstandes von der Anwendung des § 181 BGB befreien.
     
  11. Der Erweiterte Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass für Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sowie für im Nebenberuf engagierte Vereinsmitglieder oder Vereinshelfer eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
     
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Sofern dem Verein keine E-Mail-Adresse vorliegt, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich. In diesem Fall gilt die Einladung als zugegangen, wenn die Anschrift genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat.
     
  3. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
     
  4. Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung stattfindet. Im Falle der Präsenzveranstaltung wird der Ort durch den Vorstand festgelegt und bekanntgegeben. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse genutzt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Der Vorstand legt die Art und Durchführung der virtuellen Versammlung fest und kann hierzu auch eine Versammlungsordnung beschließen.
     
  5. Mitglieder können Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung bis zu acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung einreichen. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für die folgenden Anträge: Satzungsänderung, Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
     
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten, im Falle seiner Abwesenheit vom 1. Geschäftsführer, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
     
  7. Sofern die Mitgliederversammlung keinen gesonderten Versammlungsleiter bestimmt hat, kann sie bei Vorstandswahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Wahlleiter bestellen. Dieser übernimmt für die Dauer des Wahlvorgangs des Präsidenten die Versammlungsleitung. Sofern der 1. Geschäftsführer aufgrund Abwesenheit des Präsidenten die Mitgliederversammlung leitet, übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlvorgänge des Präsidenten und 1. Geschäftsführers.
     
  8. Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
     
    1. Einwendungen gegen das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung
    2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes inkl. des Kassenberichtes
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Bestellung des Vorstandes/Erweiterten Vorstandes
    6. Bestellung der Kassenprüfer.
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    8. Änderung der Satzung
    9. Auflösung der Gesellschaft

  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
     
  10. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Geschäftsführers.
     
  11. Abstimmungen werden bei einer Präsenzveranstaltung grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Abstimmungen bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen. Die Stimmabgabe ergibt sich aufgrund der bestimmten elektronischen Lösung der Durchführung der virtuellen Versammlung und wird beispielsweise offen durch Handheben (Videokonferenz), durch eine einfache „Meldung“/„Handheben“ per Mausklick (Chatraum) oder durch eine ähnliche, vergleichbare elektronische Lösung durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Präsenzveranstaltung werden für den Fall der geheimen Abstimmung Stimmzettel ausgegeben. Für den Fall einer geheimen Abstimmung bei der virtuellen Versammlung wird die geheime Abstimmung durch eine elektronische Lösung gewährleistet.
     
  12. Die Satzung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder aufgrund eines Gesetzes erforderlich werden, kann der Erweiterte Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
     
  13. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von einem Monat nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch die Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
     
  14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur schriftlich gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein berufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
     
  2. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.
     
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung stattfinden.
     
  4. § 13 Abs. 1, 2, 4, 6, 9, 10, 11, 13 und 14 der Satzung gelten entsprechend.
     
  5. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Satzung des Vereins nicht geändert werden.

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl kann nur einmal vorgenommen werden. Es darf kein Mitglied des Erweiterten Vorstandes mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
     
  2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
     
  3. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Die Kassenprüfer erstellen einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer Bericht über die erfolgte Prüfung.

  1. Der Verein unterhält eine eigene Homepage unter www.fidele-birker.de. Die Administration der Internetseite wird vom Vorstand festgelegt.
    Der Verein kann auch weitere Kommunikationskanäle wie z.B. Facebook, Instagram nutzen. Die Nutzung und Administration der weiteren Kommunikationskanäle wird vom Vorstand festgelegt.
     
  2. Die Kommunikation im Verein (inklusive der Einladung zur Mitgliederversammlung) erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse sowie Änderungen dem Verein mitzuteilen. Hiervon kann der Vorstand im Ausnahmefall absehen.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lohmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 16. September 2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit der nachfolgenden Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die bisher geltende Satzung tritt damit außer Kraft.

Die Satzung wurde am 23. Juni 2022 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.