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"Fidele Birker" 1991 e.V. |
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Satzung
§ 1
Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „K.G. Fidele Birker 1991 e.V.“.
Sitz der Gesellschaft ist 53797 Lohmar - Birk.
Die Gesellschaft wurde am 23. November 1991 in Lohmar - Birk gegründet und wurde am 17. September 1992 unter Nummer 40 VR 1778 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft hat die Förderung und Pflege des bodenständigen, heimatlichen Karnevalsbrauchtums zum Zweck.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mitglieder haben nicht teil an ihrem Vermögen und erhalten, auch im Falle des Ausscheidens oder Auflösung der Gesellschaft, keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.In ihren Aufgaben schließt die Gesellschaft parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus.Der Verein pflegt ganzjährig die Geselligkeit unter den Mitgliedern, mit Freunden und Förderern und betreibt aktive Jugendarbeit.
§ 3
Mitglieder
1.
Die Gesellschaft unterscheidet aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.
2.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der
Rechtsfähigkeit des Vereins.
§ 4
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Die Mitgliederversammlung kann verdiente Personen, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernennen.
Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Im Übrigen haben sie alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenpräsidentschaft enden auf eignen Wunsch oder durch Aberkennung, diese erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, oder durch Tod.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Alle Mitglieder sollten sich an den Aktivitäten der Gesellschaft beteiligen und können Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
Pflichten der Mitglieder sind Unterstützung der Gesellschaft und Zahlung der Beiträge. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen der Gesellschaft.
§ 6
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge werden einmal jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 7
Tanzcorps
Aus den aktiven Mitgliedern der Gesellschaft bildet sich das uniformierte Tanzcorps, dem der/die aus seinen Reihen zu wählende Kommandant/-in vorsteht. Der/die Kommandant/-in ist Mitglied des Vorstandes.
§ 8
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1.
Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie ist
von dem/der 1. Geschäftsführer/-in mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
1.1
Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht
möglich.
2.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vor dem Termin der
Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich
einzuberufen.
2.1
Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8
Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
schriftlich einzureichen.
2.2
Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während
der Versammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Ziffer 2
ordnungsgemäß einberufen wurde und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder.
3.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner
Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. 4. Der Mitgliederversammlung obliegt unter anderem:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer c) Wahl eines Versammlungsleiters d) Entlastung des Vorstandes, mit Ausnahme des/der Tanzcorpskommandanten/-in, der/die Kraft seines/ihres Amtes dem Vorstand angehören muss e) Wahl eines neuen Vorstandes f) Wahl von 2 Kassenprüfern/-innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht länger als 2 Jahre tätig sein. g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h)
Satzungsänderungen / Auflösung der Gesellschaft
5.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder bei
dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters doppelt. Alle Beschlüsse
bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Präsidenten und
einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein muss.
6.
Beschlüsse durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur
Auflösung der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 7. Die Wahlen zu den Organen der Gesellschaft erfolgt öffentlich, per Akklamation. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
8.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder die
Kassenprüfer, unter Angabe der Gründe, dies verlangen. 9. Anträge zur Satzungsänderung müssen im wortlaut mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie können nicht nachträglich in die Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
§ 10
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem/der Präsidenten/-in b) dem/der 1. Geschäftsführer/-in, Vertreter-/in des Präsidenten c) dem/der 2. Geschäftsführer/-in, welche/r gleichzeitig Protokollführer/-in und Pressewart/-in ist d) dem/der 1. Schatzmeister/-in e) dem/der 2. Schatzmeister/-in f) dem/der Sitzungspräsidenten/-in g) dem/der Tanzcorpskommandanten/-in
h)
mindestens drei Beisitzer/-innen, höchstens sechs Beisitzer/-innen
2.
Den geschäftsführenden Vorstand bildet im Sinne des § 26 BGB:
3.
Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind nur anwesende, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder. Abwesende
Mitglieder sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
3.1
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so kann ein
Ersatzmitglied vom Vorstand, bis zur Neuwahl, kommissarisch eingesetzt werden.
3.2
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung der Gesellschaft,
sowie die Durchführung von der Mitgliederversammlung gefasster Beschlüsse und
die Verwaltung des Vermögens.
4.
Der/die Präsident/-in
5.
Der/die 1. Geschäftsführer/-in
6.
Der/die Schatzmeister/-in
7.
Der/die Sitzungspräsident/-in
8.
Der/die 2. Geschäftsführer/-in
9.
Der/die Tanzcorpskommandant/-in 10. Auf Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, davon zwei vertretungsberechtigte Mitglieder im Sinne des § 26 BGB, anwesend sind.
§ 11
Auflösung der Gesellschaft
1.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Lohmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 5. Oktober 2005 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die bisher geltende Satzung tritt damit außer Kraft. |